Freizeitwohnungspauschale (§57 Oö. Tourismusgesetz 2018)

Pauschale pro Jahr - für Wohnungen bis zu 50m² Nutzfläche sowie für Dauercamper das 36fache - für Wohnungen über 50m² Nutzfläche das 54fache der für Nächtigungen in der Gästeunterkunft zu entrichtenden Ortstaxe.