Bauen in Laakirchen

Mit diesen Informationen möchten wir Ihnen einen groben Überblick über die Abwicklung eines Bauvorhabens geben. Für detailliertere Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Bauabteilung gerne zur Verfügung.

Falls Sie Baumaßnahmen planen, sollten Sie möglichst früh mit der Gemeinde als Baubehörde Kontakt aufnehmen und sich über etwaige Besonderheiten (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Gefahrenzonenplan, etc.), die für das betroffene Grundstück zutreffen könnten, informieren.

Grundsätzlich empfehlen wir Ihnen, Einreichunterlagen oder Entwurfspläne von der Bauabteilung und dem bautechnischen Sachverständigen vorprüfen zu lassen. Der bautechnische Sachverständige des Bezirksbauamtes Gmunden steht auch bereits in der Planungsphase für eine Beratung zur Verfügung. Dadurch können Überraschungen im Bewilligungsverfahren vermieden werden.

Zu den Einreichunterlagen (zB. Wohngebäude) gehören:

  • Ansuchen
  • Baubeschreibung in zweifacher Ausfertigung
  • Einreichplan in zweifacher Ausfertigung
  • Energieausweis
  • Trinkwasserbefund (wenn kein Anschluss an Ortswasserleitung)

Abwicklung des Verfahrens

Wenn alle relevanten Nachbarn (bei Wohngebäuden im Umkreis von 10 m, gemessen von der Grundstücksgrenze) auf dem Einreichplan (2-fache Ausfertigung) den Einwendungsverzicht zum gegenständlichen Bauvorhaben unterschreiben, kann ein sogenanntes vereinfachtes Verfahren ohne Bauverhandlung durchgeführt werden.

Abweichungen nach Erteilung der Baubewilligung wie z.B. Veränderung der Lage oder Höhensituierung können eine neuerliche Bewilligungspflicht erfordern.

Kanal- und Wasseranschluss am Grundstück 

Für den Anschluss an das öffentliche Kanalnetz bzw. an die öffentliche Wasserleitung wenden Sie sich bitte an die Bauabteilung der Stadtgemeinde.

Straßenaufschließung 

Grundsätzlich ist ein Grundstück durch eine öffentliche Straße aufgeschlossen. Je nach Ausbauzustand der Straße (Schotter, Asphalt) wird mit Erteilung der Baubewilligung ein Verkehrsflächenbeitrag fällig.

Sonstige Firmen und Leitungsträger 

Rauchfangkehrer

Durch den Entfall des bisherigen Gebietsschutzes kann grundsätzlich jeder Rauchfangkehrer beauftragt werden.

Einfriedung des Grundstückes 

Vor Errichtung einer allfälligen straßenseitigen Einfriedung ist die Zustimmung der zuständigen Straßenverwaltung. Bei Gemeindestraße ist dies der Bürgermeister.

Fertigstellung

Wenn Sie Ihr Eigenheim bzw. Ihr Bauvorhaben fertiggestellt haben, ist der Baubehörde eine Fertigstellungsanzeige vorzulegen.

Hausnummer 

Jeder Hausbesitzer ist zur Kennzeichnung seines Hauses verpflichtet. In der Bauabteilung können Sie ihre Hausnummerntafel zum Preis von € 25,00 nach Baufertigstellung abholen.

Sonstiges 

Bis auf wenige Ausnahmen sind alle Bauvorhaben anzeige- bzw. bewilligungspflichtig! So ist zum Beispiel die Errichtung einer Garten- oder Gerätehütte (bis zu 15 m² bebaute Fläche), eines auf nicht mehr als 2 Seiten geschlossenen Schutzdaches (Carport) bis max. 35 m² bebaute Fläche oder eines Schwimmbeckens/Schwimmteiches ab einer Wasserfläche von 35 m² bzw. ab einer Tiefe von 1,50 m anzeigepflichtig.

Kontaktdaten 

Für weitere Auskünfte stehen Ihnen die Mitarbeiter von Bauabteilung und Bauhof gerne zur Verfügung:

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